Hallo Frau Andress,
noch als Ergänzung von mir: Sie vermischen hier ein wenig die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen hinsichtlich der Tragfähigkeit mit der von Bauteilen, die einen Raumabschluss sicherstellen.
Beispiel Gebäudetrennwand (Wand anstelle innerer Brandwand): Standsicherheit des Kellergeschosses feuerbeständig, Raumabschluss hochfeuerhemmend + mechanische Eignung. Wäre in diesem Beispiel R90EI60+M. Gibt es als F xx nicht.
Vom Grundsatz gilt auch, dass bei konkurrierenden Regelungen die jeweils höhere Anforderung zu beachten ist. Aber hier konkurrieren die Anforderungen eigentlich nicht, wenn Sie Art. 27 Abs. 2 genau lesen. So ist z. B. eben die Wand zwischen dem Aufenthaltsraum im Keller zum Treppenraum keine Trennwand im Sinne des Art. 27 Abs. 2 Nr. 3, sondern eben "nur" die Treppenraumwand. Der Treppenraum ist kein "anders genutzter Raum".
Ich bin zwar kein Statiker, aber darüber hinaus: Mal abgesehen von der Zulässigkeit brennbarer Baustoffe, wird eine F 60-A+M Wand mit Sicherheit eine größere Feuerwiderstandsfähigkeit hinsichtlich des Raumabschlusses aufweisen als eine F 90-A Wand.
Und noch ein Hinweis: In der Bauordnung steht nirgendwo, dass der Hausanschlussraum feuerbeständig abgetrennt sein muss.
Gruß
Alexander Vonhof