Hallo Herr Zeitter,
gemäß BayBO Art. 33 (5) müssen Bekleidungen , Putze etc. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hiermit ist eine Abdeckung der Kabel mittels Kunststoffkanal nicht zulässig, egal wie lange der Kanal ist. Ich gebe Ihrem Gedankengang recht, dass die Brandlast kaum höher als die verlegten Kabel ist, aber es ist nicht baurechtskonform, da für die Zuleitungen der Beleuchtung im Treppenraum eine Ausnahme gemacht wurde, jedoch nicht für weitere Verkleidungen (ist mir zumindest nicht bekannt).
Grüße
Claudia Andress