im § 2 der HBO sind die "Geschosse" definiert, also Kellergeschoß, Obergeschoß, Dachgeschoß. Der Sinn der Forderung, erdgeschossige Kindergärten von den Sonderbauten auszunehmen liegt darin, daß man aus allen Gruppenräumen direkt auf die Spielfläche ins Freie kann, also nicht durch den inneren Flur, der von Spielzeug, Garderobe, ... voll beladen und voller Brandlasten ist. Bei 1,30 m wären kindgerechte Treppen aus a l l e n Gruppenräumen (und Schlaf- und Gymnastik- usw. Raum) das richtige. So kann man es der Bauaufsicht als EG Kindergarten vorstellen. mfg Franz Schächer