Sehr geehrter Gast,
1.Gebäude:
BayBO Art. 31: Brandwände
(2) 1Brandwände sind zu errichten als Abschlußwände von Gebäuden, die an der Nachbargrenze oder in
einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, daß ein Abstand
von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen
Gebäuden gesichert ist.
9) 1Öffnungen in Brandwänden und in Wänden an Stelle von Brandwänden sind unzulässig. 2In inneren
Brandwänden sind Öffnungen nur zulässig ..
In Ihrem Fall: äußere Brandwand, also keine Öffnungen, höchstens über eine zu beantragende Abweichung nach Art. 70 BayBO.
Übrigens: Glasbausteine haben in Brandwänden grundsätzlich nichs zu suchen.
2.Carport:
GaV § 9 Brandwände
(2) Art. 31 Abs. 2 (also oben genannte Vorschrift)und 3 Nr. 1 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.
also: keine Anforderung bzw. keine Wand
Grüße Lutz Battran