Hallo Alois,
klar, wenn Aufenthaltsraum, dann 2. Rettungsweg.
Du brauchst einen Notausstieg (dessen Schacht ggf. größer ist). Außerdem brauchst Du eine Abweichung von Art. 31 (2) S. 2 BayBO, weil das "Fenster" nicht von der Feuerwehr anleiterbar ist.
Ich gehe in der Praxis noch einen Schritt weiter: Wenn der Raum schon aufenthaltsähnlich ist (z.B. gut (aber nach Art. 45 (2) BayBO nicht ausreichend) belichtet, ggf. Sanitäranlagen vorhanden), sehe ich einen Notausstieg vor.
Gruß
Werner Müller