Hallo Tuppes,
sehr schön, aber meines Erachtens nicht rechtswirksam.
Ich weiß auch nicht, was an dem Begriff "aneinander gebaut" rumzudeuteln wäre.
Man beachte außerdem: Doppelhaus-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2000 (4C 12.98). Ist zwar Bauplanungsrecht, aber trotzdem: "aneinander gebaut" bedeutet nach Meinung des Gerichts, dass die Gebäude direkt aneinander stoßen müssen.
Übrigens widerspricht sich die Dienstbesprechung selbst: "Gem. § 31 BauO NRW sind Gebäudeabschlusswände zu errichten bei
- aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück; hierunter fallen
a) aneinandergebaute Gebäude und
b) Gebäude, die zueinander einen geringeren Abstand als 5 Metern aufweisen.
- bei Gebäuden mit weniger als 2,50 m Grenzabstand.
Vorrangig gilt diese Regelung für Gebäude, die an der Grenze stehen und für aneinandergebaute Gebäude auf dem Grundstück."
Toll. Und für die Gebäude im 5 m-Bereich auf dem selben Grundstück gilt die Regelung dann nachrangig, oder was soll mir das sagen? Ich glaub´, die glauben selber nicht, was sie schreiben.
Außerdem: keine Kommentierung (u. a. Temme) und keine Verwaltungsvorschrift (VV BauO NRW) schließt sich dieser Auffassung an oder behandelt das Thema überhaupt. Riecht nach dem Motto: Wir regeln das intern über Anweisungen, macht bloß keine Hunde scheu. Und es heißt auch: Es gibt hierzu kein Gerichtsurteil in NRW.
Und die Behörden haben mit ihren Kommentierungen (nichts anderes sind die aufgezeigten Dokumente) auch nicht immer recht. Da ist manchmal mehr der Wunsch der Vater des Gedanken. Und wie Herr Müller schon schrieb: Die MBO hat sich von dem Gedanken, Baurecht müsse den Bauherren vor sich selbst schützen, längst verabschiedet. Da muss NRW erst noch hin.
Daher sage ich: Wenn die Gebäude also nicht aneinandergebaut sind, gibt es in der BauO NRW auch keine Forderung, dass diese auf dem selben Grundstück brandschutztechnisch einen Mindestabstand aufweisen müssten. Ich könnte hinzufügen: Sehen Andere anders, aber das ist in NRW nicht geklärt. Und in NRW sehe viele Andere Dinge, die nicht in der Bauordnung stehen.
Mal abgesehen von dem Umstand, ob es sich hier überhaupt um eine Gebäudeabschlusswand handelt, wie die obigen Herrren schon bemerkten.
Aber ich sehe auch ein, dass Herr Bußmann und andere Entscheider in den Behörden um die Dienstanweisung kaum herumkommen. Als findiger Bauherr würde ich es aber mal drauf ankommen lassen.
Gruß
Alexander Vonhof