Lieber Herr Kollege Werner Müller,
Hessen war das erste Land, das alle Mustervorschriften der ARGEBAU 1 : 1 in Landesrecht umgesetzt hat, überwiegend in Richtlinien, nur wenige in Verordnungen aber sachlich nahezu ohne Änderungen (Änd: Lüftungsleitungen müssen nichtbrennbar sein, in der ARGEBAU : dürfen brennbar sein).
Hessen hat den Diskussionsstand November 2001 wörtlich zur H B O Novelle übernommen. Daß die MBO zwischen Nov 2001 und Nov 2002 noch mal in einigen Punkten geändert wurde, lag nicht an den Hessen.
Wir sind dabei, alle Nachweisberechtigten und Prüfsachverständigen aller anderen Länder anzuerkennen, obwohl wir im "Ausland" sehr oft alle möglichen Sonderzulassungen brauchen, etwas anerkennt zu erhalten.
Ich denke, daß gerade der Hessiche Weg zu einer sehr einheitlichen Bauordnungsbetrachtung führt.
Dies sollte dann n i c h t sein, wenn Mängel abzustellen sind und die ARGEBAU sich schwer tut, das umzusetzen. Hier ist die Altenheimunterbringung in Gruppen zu nennen, die jetzt als "HE - Gruppe" in Hessen eingeführt wurde aber von der ARGEBAU nicht (wir haben es versucht, es ging wegen Brandenburg nicht).
Das wird hoffentlich auch bei den Wohnungseingangstüren der Fall sein: wir brauchen v o l l w a n d i g e , dicht- und selbstschließende WET, weil Ludwigshafen und Friedberg und viele andere Beispiele gezeigt haben, daß der Brandüberschlag von einer in die andere Wohnung darüber zu Verlusten führt und ziemlich einfach, nämlich mit "dicken Brettern" als Türen, verhindert werden kann.
Wir haben in der Diskussion um die "Nur Dach Häuser" Vorschläge erarbeitet, die stets auch an die ARGEBAU gehen, denn wir wollen keinen Sonderweg. Aber eine "kleine Halle" als Dachgeschoß "B 2" sein zu lassen aber erdgeschossig / eingeschossig unbedingt F 30 bauen zu müssen, macht überhaupt keinen Sinn. Und wenn etwas f a l s c h ist, treten wir für Verbesserungen ein.
Ich halte auch den Popanz für übertrieben, eine erdgeschossige 800 m? Halle nach IndBauRL beurteilen zu müssen, um ein F Null Dach zu erreichen, wenn die gleiche Halle auf einem KG und EG und OG1 - also bis 7 m über Gelände - als B 2 Dach durchgeht.
Was die Erhöhung der Anforderungen an Dachgeschosse angeht, sind zwei unterschiedliche Problemkreise zu sehen: ein "normales Holzdach" mit Sparren, Pfetten und Schalung fällt nicht vorzeitig ein sondern brennt durch, entlastet sich dabei von Wärme und Rauch und bleibt stehen. Die Giebel sind wackelig und einsturzgefährdet, wenn sie noch nicht durch Ringbalken gehalten sind (alt: ohne, neu i.d.R. mit RB).
Stahlkonstruktionen schieben wegen der Anfangserwärmung, daß Anschluß- schraubverbindungen abreißen und das Dach schlagartig einfallen kann. Bei "Mischbauten", d.h. Holzdach auf einigen Stahlrahmen, ist die Gefahr oft nicht erkennbar. Hier m u s s eine strengere Anfordeurng kommen, um dieses schlagartige Versagen auszuschließen, z.B. "Stahlrahmen im Holzdach F 30 ummanteln". Das tragen wir bei Brandschutzplaner Seminaren, Fachgruppensitzungen "BAU" und "BS" und an Brandschutzplanertagen vor.
Generell die Dachanforderungen zu erhöhen wäre wegen des gutmütigen Verhaltens von Holzdächern kontraproduktiv, wir wollen der BS verbessern, nicht verteuern.
Und legen diese Ideen stets auch unserer Obersten bauaufsicht vor und diese trägt sie in die ARGEBAU hinein.
Für einen bundeseinheitlichen Brandschutz. mfg Franz Schächer