Hallo Herr Merkel,
die Schutzziele und die Feuergefahr richten sich nicht nach dem Datum der Baugenehmigung. Sehr wohl aber die Anforderungen, um die Schutzziele zu erreichen bzw. der Feuergefahr zu entgegnen. Da die tragbaren Feuerlöscher in einer TG Bestandteil eines Brandschutzkonzepts sein können, besteht die Möglichkeit, dass durch den Entfall das gesamte Konzept unwirksam wird.
Der Gesetzgeber stimmt die Mindestanforderungen der brandschutztechnischen Anforderungen aufeinander ab (= Bauordnung). Dadurch kann er zwar den Entfall der Feuerlöscher als möglich sehen, andere Anforderungen wie zum Beispiel eine kürzere Rettungsweglänge werden darauf abgestimmt.
Da je nach Projekt inzelne Anforderungen nicht erreich werden könnten bzw. überschritten werden, wird alles zusammen zu einem schlüssigen Konzept gefasst, das durch die Baugenehmigung bestätigt wird bzw. durch ihre Auflagen komplettiert wird.
Durch den Wegfall der Heizöllagerverordnung entfällt IMHO auch die komplette Grundlage, für die Heizöllagerung ein Brandschutzkonzept zu erarbeiten. Eine Grundlage dafür stellt die Feuerungsverordnung dar, die wieder die Grundlage schafft, bei gleichen örtlichen Voraussetzungen (Lagerung, Anlage, ...) zur Heizöllagerverordnung ein Brandschutzkonzept ohne tragbaren Feuerlöscher zu erstellen.
In der Garagenverordnung hingegen wurde zwar der Wegfall der tragbaren Feuerlöscher eingearbeitet, dafür wurden aber ggf. andere Mindestanforderungen an diesen Entfall angepasst. Die Verordnung an sich besteht aber weiterhin als Grundlage für ein schlüssiges Brandschutzkonzept.
BTW: Gleiches Recht mag wohl für alle gelten, die Auslegung für einzelne Objekte ist jedoch grundverschieden.
Gruß Franz-Peter Lössl