Treppenraumwände sind in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse in F 30 B ("3"), F 60 A + M oder F 90 BA + M ("4") oder F 90 A + M ("5") herzustellen.
Die Außenwand kann gemäß Fußnote 10 erleichtert werden : nichtbrennbar, wenn durch andere Wände nicht gefährdet, also n i c h t in Inneneckwänden.
Zusätzlich die Forderung der Zeile 7.3 "Bekleidungen ..." :
"A" in Gebäudekl. 3 + 4 + 5.
Eine förmliche Fensteranforderung besteht nicht aber Anforderung an Wände. Würde ich Wände aus Fenstern machen, greift die Wandanforderung, gegen einzelne fenster ist nichts einzuwenden, auch nicht aus Kunststoffen.
mfg Franz Schächer