Hallo Herr Schächer,
ist diese "Mangelvergütung" denn gerichtlich bestätigt oder sonstwie veröffentlicht? Wenn ja, dann wäre die Quelle nicht schlecht. Sollte es jedoch um eine (rein) private Einigung zwischen z.B. Bauträger und Erwerber gehen, taugt das Beispiel nicht wirklich zur Erhellung, sondern sorgt eher für Verunsicherung.
Zur Frage:
Die BauOen bestimmen explizit eine FENSTERgröße (siehe z.B. § 37 (5) MBO, gleichlautend BauOBln). Wenn man wirklich 90 cm breite (!) Balkontüren haben müsste, frage ich mich, wieso denn dann keine Mindestbreite z.B. von Wohnungstüren geregelt ist. Der Argumentation von "Löschwasser" hinsichtlich des Hineinkletterns halte ich daher für durchaus schlüssig.
Die Argebau begründet die Regelung NUR für Fenster wie folgt:
"Absatz 5 entspricht inhaltlich und nur redaktionell geändert § 35 Abs. 5 a. F. (nur noch auf Fenster bezogen, was der Praxis entspricht)."
Alte Fassung meint MBO 1981/1989; hier hieß es früher "Öffnungen und Fenster, die als Rettungsweg dienen, müssen...". Das Zitat ist als der Begründung zur MBO 2002 entnommen. Ist eigentlich ziemlich eindeutig.
Gruß
Werner Müller
PS: Nur zur Info: In Bayern genügen Fenster mit einer Mindestbreite von 60 cm (!); bis 2008 hätte dies auch die Höhe bei 100 cm Breite sein können.
PPS: Ach ja, Hessen war da mal wieder etwas schnell; § 34 (5) HBO spricht tatsächlich noch von Öffnungen. Heissa, da werden sich die Mangelwächter aber freuen!.