Hallo Wilma,
nein, eine gesetzliche Forderung gibt es hierzu nicht, zumindest nicht direkt. Da aber die Fensterbrüstungshöhe < 1,20 m sein muss, würde ich im Umkehrschluss sagen, dass wenn die Brüstungshöhe > 1,20 m, dann nur mit Steighilfen (aber bitte nicht in Form von Eisentritten oder so, sondern vernünftige Stufen! An der Wand verankerte Werkzeugbank oder so etwas geht natürlich auch...).
Viele Grüße,
Frank Borgert