Danke für die Reaktion!
Klar kann man so denn Sinn erklären. Es könnte aber auch anders Sinn machen. Denn angenommen, die Brandlast im BBA wäre schon hoch, dann macht das "bißchen" Gas aus den Leitungen der Gasinstallation gar nicht mehr so viel zusätzlich aus, sodass man es vernachlässigen kann. (So dachte ich zumindest.) Schließlich müssen doch Ventile für eine Abschottung der Gasleitungen sorgen, sobald Brandalarm gegeben ist.
Da die Ihre Erklärung dem Wortlaut der DIN besser folgt, werde ich mich daran halten und bei BBA mit Brandlasten über 15 kWh/m? jeweils die Volumina der gasförmigen Betriebsstoffe in die Brandlastberechnung aufnehmen. Ich bin mal gespannt, was das ausmachen wird.
Schade, dass ich nirgends eine "offizielle" Handlungseinweisung bzw. Auslegung der DIN 18230 hierzu gefunden habe. Auch beim DVGW habe ich vergeblich nach Hinweisen gesucht.
Einzig in diesem Text
http://www.sbz-online.de/QUlEPTIwMDI1MSZNSUQ9MTAxOTAy.html
habe ich folgenden Passus gefunden:
"Bis dato forderte die TRGI, dass Gasleitungen im Brandfall die Brandlast nicht durch Gasaustritte verstärken oder durch Bildung von Gas-Luft-Gemischen zu einer Explosionsgefahr führen. Diese Forderung besteht im Prinzip auch mit der neuen TRGI weiter. Allerdings beschränkt man diese Anforderungen auf Temperaturen von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten."
Hier nach wäre davon auszugehen, dass Gasleitungen bei der Brandlastberechnung aufgrund der Anforderungen der TRGI nicht berücksichtigt werden bräuchten.
Herzliche Grüße
Heddag