Sehr geehrter Herr Schmidt,
ich kenne keine allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Ausführung von Befesestigungen von Abflußrohren in Tiefgaragen. Allenfalls wäre es möglich, dass sich aus allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen von Schottsystemen im Bereich dieser Rohre (z.B. R 90 Schotts in Decke oder Wand) ensprechende Anforderung für die genannten Befestigungen ergeben.
Für die Decke als solches gilt gemäß § 10 GaVO NRW F90-AB, dies bedeutet, nicht-wesentliche Teile der Decke dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen (nicht im Verbund stehende Verkleidungen müssen allerdings nichtbrennbar sein).
Grüße Lutz Battran