Hallo Löschwasser,
Die Bauordnung verlangt bei Gebäudeklasse 5, dass die Gebäudeabschlußwand, die gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet wird als (öffnungslose) Brandwand ausgebildet wird, wenn sie näher als 2,50 m an der Grundstücksgrenze steht. Dies gilt für jeden der Nachbarn, der gegenüber der Grundstückdgrenze baut. Welche Höhe oder welcher Abstand das Nachbargebäude hat, spielt hierbei zunächst keinerlei Rolle. Ist ein Gebäude höher, ist dessen Brandwand auch höher. Wird dieses abgerissen und niederer errichtet (Bauplanungsrecht vernachlässige ich hier einmal), ist das Gebäude auf dem anderen Grundstück durch eine entsprechend hohe Brandwand geschützt. Somit erreicht die Bauordnung, dass jeder Nachbar "seine" Brandwand errichten und unterhalten muss, ohne dass es bei jeder Baumaßnahme zum Streit kommt (deshalb wurde die Kommunwandregelung aufgehoben).
Konstellationen auf dem Nachbargrundstück können nur im Zusammenhang mit Abweichungen eine Rolle spielen. Die in diesem Zusammenhang festgelegten Randbedingungen müssen dann aber dauerhaft zementiert sein.
Bei einer Dachterasse kommt es auf die tatsächliche Nutzung an. Handelt es sich hier (bezogen auf die potentielle Brandlast) um ein begehbares Flachdach (vergleichbar einer Terrasse), endet die Brandwand an der OK Attika. Handelt es sich hier um eine nutzbare Fläche, vergleichbar mit einem Wohnraum (z.B. Möbelierung), ist die Brandwand auf "Raumhöhe" hochzuziehen.
Verlangt jemand bei einer "Terrassennutzung" ein Hochziehen der Brandwand, fragen Sie Ihn mal, ob er zuhause seine (ebenerdige) Terrasse auch mit einer Brandwand gegen die Nachbargrenze abgetrennt hat. Das wäre die logische Konsequenz.
Übrigens: Wintergärten gelten wie Raum.
Grüße Lutz Battran