Hallo Wockwas,
interessante Haltung des Ministeriums BW (wobei ich hierzu nicht die Haltung unseres Ministeriums (NRW)kenne).
Frage zum Hintergrund: warum liegt die Grenze bei 7-10? Was 7 mal i.O. ist, ist auch bei 15 mal oder 30mal in Ordnung. Warum dann erst eine bauaufsichtliche Beurteilung?
Wer kann bei Zuständigkeit des Ordnungsamtes entscheiden, ob das Gebäude die baulichen Mindestanforderungen an Rettungswege oder Sicherheitseinrichtungen einhält?
Das Ordnungsamt oder die Brandschutzdienststelle haben häufig die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung.
Zudem wird bei uns die Brandschutzdienststelle bei Zuständigkeit des Ordnungsamt nicht beteiligt, die Feuerwehr auch nicht immer.
Abstriche werden natürlich auch in unseren Genehmigungsverfahren gemacht; aber es geht ja nicht ausschließlich um Ausgangsbreiten und Bestuhlungspläne...
Beispiel: Weltjugendtag
Hier wurden u.a. auch Turnhallen für die Übernachtung der Teilnehmer genutzt.
Aber: Die Genehmigung lief über die Bauaufsicht; nicht jede Halle war für den Zweck geeignet, sodass der Veranstalter z.T. Umplanungen hinsichtlich der Unterbringungsorte vornehmen musste.
Die bauaufsichtliche Genehmigung galt nur für die Dauer der Veranstaltung. Weitere Veranstaltungen müssen erneut ein bauaufsichtliches Verfahren durchlaufen.
Insofern kann man in diesem Sinne von Einzelversanstaltungen in baulichen Anlagen sprechen.
Gruß
Matthias Bußmann