Nach §33 MVStättV sind in Versammlungsstätten normalentflammbare Dekorationsteile zulässig, wenn eine automatische Feuerlöschanlage (Spüh-Flut) vorhanden ist.
Eingebaut ist eine Feuerlöschanlage (Spüh-Flut) mit Handauslösung im Betrieb durch Theatermeister oder Brandsicherheitswache und 24h besetzte Stelle (Pforte) + BMA Bühnenbereich.
Gilt die Erleichterung bezüglich der Baustoffklasse B2 statt B1 ??.
Danke für Ihre Antworten