Hallo,
ja, kann Herrn Müller nur beipflichten.
Bauaufsichtlich ist hier wohl ein Umdenken zu konstatieren. Früher haben die Bauordnungen RauchABZUGSvorrichtungen gefordert, und vielfach hörte man als Schutzziel, diese sollten im Treppenraum die Personenrettung unterstützen.
Jetzt spricht man von RauchABLEITUNGSöffungen, und mit Rauchableitung ist - im Gegensatz etwa zu einer Rauchfreihaltung - die Möglichkeit gemeint, den Rauch irgendwann nach der Rettung oder Evakuierung rauszubekommen.
Siehe hierzu z.B. Artikel "Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht: ´Rettung von Personen´ und ´wirksame Löscharbeiten´ " in der Zeitschrift "Brandschutz" 2/2009. Hier wird sinngemäß ausgeführt, daß die bauordnungsrechtlich verlangten Öffnungen zur Rauchableitung im Regelfall der Unterstützung der Feuerwehr dienen, und nicht der Benutzbarkeit der Rettungswege.
Daher gibt es hier doch eine Logik, daß diese Rauchableitungsöffnungen in der Bauregelliste C stehen, und laut Musterbauordnung §17 Abs.3 brauchen Bauprodukte aus der Liste C keinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, da sie hinsichtlich Brandschutz nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
Also: EN 12101-2 hierfür nicht zutreffend.
Trotzdem gibt die MLAR für natürlich wirkende Rauchabzüge Funktionserhalt 30 Minuten vor, es sei denn, diese öffnen auf die Kenngröße Rauch automatisch.
Also sist letztlich zu empfehlen, im Treppenraum (innenliegend oder Höhe>13 m) eine motorisch öffnende, automatisch mittels eines Rauchmelders öffnende, 1 m? große Rauchableitungsöffnung zu machen (oberster Lüftungsflügel, Dachlichtkuppel usw.), ohne weitere Qualifizierung, Regelung oder Nachweise.
Eigenartig, daß soetwas in Deutschland so ungeregelt ist? Ja, aber es ist so. (es ist aber so geregelt, daß es ungeregelt ist!)
M. Koeppen