Hallo Gast,
die Angabe des Bundeslandes könnte evtl. hilfreich sein.
In NRW würde ich das so beurteilen:
1. § 2 GarVO (Begriffe)
(1) Garagen > 1000 m NUTZFLÄCHE sind Großgaragen
(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller
miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze
und der Verkehrsflächen. Einstellplätze auf
Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen
Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet,
soweit in § 3 Abs. 6 nichts anderes bestimmt
ist. (Hinweis: § 3 (6) bezieht sich auf die Zu- und Abfahrten)
Somit nützt eine Unterteilung durch eine Brandwand alleine meiner Ansicht nach nichts. Sollten getrennte Zu- und Abfahrtswege vorhanden sein ist vieleicht eine Einzelfallbetrachtung angezeigt (Nach dem Motto - macht man Anstelle eines Brandschutztores die Wand zu so hat man 2 vollständig eigene, voll funktionierende Garage).
Für NRW gibt es aber auch eine immer noch gültige Aussage des Bauministeriums, wonach bei eingeschossigen Tiefgaragen (Großgaragen) nicht zwingend eine Sprinklerung erfoderlich ist. Hier ist die Aussage der Brandschutzdienststelle einzuholen.
In meinem Bereich wurde solche bereits genehmigt.
Ich würde aber dann nicht auf eine Früherkennung verzichten.
Gruß
Wolfgang Cordier