Liebes Forum!
In einem bestehenden Einfamilienhaus (jedoch GKl.3)wird im Keller eine neue raumluftunabhängige Gastherme errichtet: Nennleistung 54,4KW.
Ist die Feuerungsverordnung bei dieser Nennleistung überhaupt anzuwenden? (Heizungsbauer: Das Gerät kann überall aufgestellt werden, ausser im Treppenraum) Oder handelt es sich um einen Aufstellraum nach §5, der trotz der höheren zulässigen Leistungen einfacher aus zuführen wäre als ein Heizraum gem §6?
Wer kann mir gedanklich auf die Sprünge helfen? Irgend etwas verstehe ich hier wohl falsch!
Hinweis zur Situation:
Der Raum für die Therme wird über eine T30-RS Tür vom Flur getrennt. An einer Wand soll auch der Hausanschluss für Elektro liegen und es soll noch eine Öffnung zum Hauswirtschftsraum geben, um das LAS-Rohr in den dortigen Kamin einzufädeln. Hauswirtschaftsraum wird auch T30-RS vom Flur getrennt. (Freiwillige Ertüchtigung, da kein notwendiger Treppenraum vorhanden). Die Wände vom Kellerraum in dem die Therme aufgestellt werden soll sind F90AB, es gibt ein öffenbares Fenster, die Türe schlägt nach innen auf.