Lieber Herr Lang,
bitte die Bauordnung richtig zitieren: In Art. 28 Absatz 3 BayBO heißt es eben nicht "von außen nach innen feuerbeständig" sondern: "von außen
nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger
Bauteile". Durch diese Formulierung gelten hier die Baustoffeinschränkungen des Art. 24 BayBO für feuerbeständig nicht. Diese Formulierung wurde bewußt gewählt, um diese Trennwände aus Holz ausführen zu können. Sonst müssten Sie zwischen die Fertighäuser selbstständig ausgesteifte Wände mit einer nichtbrennbaren Tragkonstruktion stellen. Also nicht nur eine "gängige Möglichkeit" sondern vom Baurecht abgedeckt.
Grüße Lutz Battran