Bundesland: Nordrhein-Westfalen Autor: Stefan F ä Hallo Forum,
gemäß § 9(1) VStättVO müssen Türen in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein (--> T30 RS Türen).
Folgt hieraus, dass Öffnugnen in Treppenraumwänden grundsätzlich durch T30-RS Türen geschlossen werden müssen (Auslegung der BauO bei einem aktuellen BV). Nach meiner Auffassung gilt doch weiterhin § 37 BauO, wonach Türen vom TR zum notw. Flur als RS-Türen ausgeführt werden müssen ..., oder sehe ich das falsch ?
MfG
Stefan