Hallo Herr Thieme,
wir hatten zu "grünen Zeiten" einen Gründacherlaß, der aber wegen Fristablauf untergegangen ist. Eine extensive Begrünung gilt in Hessen als unkritisch wenn auch nicht als "harte Bedachung". Wenn der Unterbau stimmt, d.h. nichts durchbrennen kann, ist die reine Ausbreitung im brennbaren Anteil des extensiven Bodens unkritisch.
Vor aufgehenden Fenstern, die bis unten hinreichen und an Brandwänden bedarf es aber einer Übergreifungssicherung ...
Da es in Hessen nicht explizit geregelt ist, nehme ich den Vorschlag "Berlin" , die man im Internet unter Senatsbauverwaltung Berlin "EBA" einsehen und runterladen kann, dort im Abschnitt "begrünte Dächer" mit Hinweisen auf Ausführung über Brandwänden usw.
Ihre beschreibung weist auf einen schweren mangel hin: grenzständige Wände sind nach § 27 als Brandwände auszubilden, wenn die Traufe aneinander grenzt, ist das ganze ansteigende Dach von außen nach innen "harte Bedachung", von innen nach außen und die zugehörige Unterstützzung F 30 gefordert, bitte bei §§ 27 (Bw) und 29 (Dächer) nachlesen, im WWW bei www.Wirtschaft.Hessen.de >> Bauen/Wohnen >> Baurecht, dort auch die "Handlungsempfehlung" "HE-HBO" für alle Zweifelsfragen.
Und wenn Sie Brandschutz in Hessen besser kennen lernen wollen : www.IngAH.de - wir fangen 23.1.09 mit der nächsten Seminarreihe "Fachplaner Brandschutz" an. mfg Franz Schächer (Hessen)