Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Sauter
Die Unabhängigkeit der notwendigen Rettungswege aus jeder NE bezieht sich auf die beiden jeweils erforderlichen hauptsächlich vertikalen Rettungswege. Das bedeutet jede Nutzungseinheit aus Obergeschossen benötigt einen Treppenraum und ein anderen Treppenraum bzw. ein anderen vertikalen Weg nach unten (anleiterbares Fenster). Für Sonderbauten sind das in der Regel immer 2 Treppenräume (Art. 31 Abs. 3 BayBO oder gleichlautende §§ der anderen Landesbauordnungen).
Bei den horizontalen Rettungswegen gibt es die Ausnahme, dass wenn notwendige (öffentliche) Flure vorhanden sind, beide Rettungswege von allen anliegenden NE über diese Flure zu den beiden vertikalen Rettungswegen geführt werden dürfen. Wichtig ist, dass die horizontalen Rettungswege nicht über andere NE geführt werden, da sie dann nicht mehr unabhängig sind und diese Rettungswege vom Nachbarn verschlossen werden könnten.
Ich habe auch schon mal von einem Architekten gehört, dass er die Unabhängigkeit der Rettungswege so interpretiert hat, dass für jede Nutzungseinheit eigene horizontale und vertikale Rettungswege erforderlich sind. Das ist falsch. Die Rettungswege müssen nur für jeden zugänglich sein (öffentlich)und keiner Nutzungseinheit gehören. Er hat nur Recht, wenn Gebäude mit Gebäudetyp Haus im Haus gebaut werden bzw. bei einer Art Reienhäuser. Villeicht gibt es noch mehr Beispiele.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann