Werte Brandschützer -
was spricht eigentlich baurechtlich dagegen, auf eine Lagerhalle 30x50m=1500qm, Gebäudeklasse 3, also kein Sonderbau, ein Dach aus Nagelplattenbindern zu setzen?
Ja, daß diese im Brandfall schnell und komplett einstürzen können, ist bekannt, aber bei Netto&Co. ist das ja auch so "F0" zulässig, also müßte es ja hier auch gehen.
Wenn man die IndBauRL statt Bauordnung verwendet, ist es etwas zweideutig, weil nach Abschnitt 6 darf ich entweder nur nichtbrennbar oder wenn Holz, dann F30 machen, also keine Nagelplattenbinder (F30-Unterdecke schließe ich für das Vorhaben hier mal aus).
Aber wenn ich in Abschn.7, Tabelle 9 gehe (und mit der äquiv. Branddauer nicht über 90 min komme), darf ich auch Nagelplattenbinder machen, weil hier keine Anforderungen an die Brennbarkeit gestellt werden!
Evtl. hängt die Entscheidung auch von einer Abstimmung mit der Feuerwehr ab, d.h. wenn das Dach zur Brandbekämpfug nicht begangen wird, kann die Halle ja einstürzen. Löschangriff beidseitig von außen ist mit 30m Breite ja auch gut möglich.
Ws würden Sie denken?
mfG
Michael Koeppen