Bundesland: Nordrhein-Westfalen Autor: Marco ä Hallo,
ich bin mir nicht so schlüssig, ob ich beio folgendem richtig liege:
Gebäudebeschreibung:
- Gebäude geringer Höhe
- 2-geschossig (KG + EG)
- Mittelgarage im KG
- KFZ-Werkstatt im EG
- gleicher und alleiniger Nutzer (Autoliebhaber)
- Decke zwischen EG und KG F90-A
- keine Verbindung zwischen EG und KG (z.b: Treppenraum), Zugang jeweils vom Freien
Vorhaben:
Von 2 Hebebühnen (EG) verläuft die Absaugung durch die Decke in das KG und dort entlang der Decke zur Rückseite des KG und von dort ins Freie. Eine Neuverlegung durch die Werkstatt ist nicht gewünscht.
Frage:
Anforderung an die Deckendurchführung.
Antwort (richtig oderfalsch?):
Spontan hätte ich gesagt. Da die Decke F90-AB ist, muss ein R90 oder eine K90 her. Alternative ein durchgehender Kanal in F90-Qualität.
Aber:
Tabelle 1 der Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR-NRW) sagt:
Gebäude geringer Höhe => Deckendurchführung keine Anforderung (nur um das Rohr herum ausstopfen)
Fazit:
Also keine Anforderung an die Deckendurchführung.
Gefühl:
Irgendwie seltsam, für mich verwunderlich
Eure Meinung ist gefragt (bitte mit Begründung/Verweis auf Gesetz / RiLi/VO usw.)
Grüße
Marco