neuer Versuch!
Hallo Forum,
in den verschiedenen Varianten der Garagen(Stellplatz)Verordnungen wird immer allgemein von Kraftfahrzeugen gesprochen, diese aber nicht definiert.
Sind nun nur die Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren gemeint oder alle personengeführten, kraftbetätigten Fahrzeuge?
Konkret: auf der Anlage eines Golfclubs ist eine ca. 120m? große Halle (Gebäudeklasse 1, ohne Aufenthaltsräume, + 140 m? Lager für Geräte und vermieteten Boxen für pers. Ausrüstungen der Clubmitglieder) zum Ab- und Unterstellen von 18 Elektro-Cars geplant. Nach GaV wäre das eine Mittegarage mit hohen Anforderungen. Oder ist hier §19(2) der MGarVO anwendbar und die Halle als normale Lagerhalle der Gebäudeklasse 1 zu bewerten? (Tendiere ich dazu!)
Können ggf. die Elektro-Cars als "Personen-Transport-Maschinen" und nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft werden? - Das würde die GarVO umgehen.
Wäre die GarVO auch für Elektro-Fahrzeuge anzuwenden, hätte dies natürlich gravierende Auswirkungen auf Ladestationen in der Industrie, bei denen auch u.U. über Nacht viele Geräte zur Aufladung eingestellt werden. (Hier lässt sich jedoch die "Maschine" leichter argumentieren)
Wer kann hier eine gute Erklärung oder Auslegung der GarVO bieten?
Wer kennt einen Kommentar oder sonstiges Verbindliches? Im Brandschutzatlas ist nichts darüber zu finden.
mfg
der Feuerteufel