Generell nein. Ausnahmen siehe §15 der LBOAVO:
"(2) Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Satz 1 gilt nicht für Lüftungsleitungen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen. "
Wann keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, kann nur im Einzelfall festgelegt werden, z.B. in einem Brandschutzkonzelt / -nachweis, usw...
Viele Grüße,
Frank Borgert