@ mattes: Das halte ich aber für eine mehr als gewagte Aussage, dass der Bestandschutz immer für das gesamtgebäude erlischt!?
Der von Ihnen genannte Treppenraum ist doch etwas vollkommen anderes, da es sich hierbei in der Regel um den ersten Rettungsweg ALLER Nutzungseinheiten handelt. Den genehmigten zweiten Rettungsweg in einer von der Änderung nicht betroffenen Einheit einfach so anzupassen halte ich für nicht fachgerecht.
@ Norbert Bärschmann: Der Autor des Beitrages hat eindeutig geschrieben, dass das ganze 1970 so genehmigt wurde. Alles andere ist erst mal Mutmaßung, auch wenn es oft so ist.
Aber zur Sache: Egal ob 60 x 100 oder 80 x 80, beides ist ganz schön eng! Die MBO sieht nicht umsonst 90 x 120 vor. Aber wir wissen ja alle, dass die Menschen in Bayern (aufgrund der Schweinshaxen) besonders schlank sind ;-)
Ein Anpassungsverlangen wäre nach meiner Ansicht eher über die Feststellung einer konkreten Gefahr gerechtfertigt.
@ Sugus: Die Anforderungen an die Fenstergrössen resultieren nicht nur aus dem Schutzziel wirksamer Löscharbeiten, sondern erst mal aus dem Schutzziel der Rettung von Menschen und Tieren. Ich wiederhole mich diesbezüglich in diesem Forum, aber wir haben in Deutschland sogenannte Flucht- UND Rettungswege, d.h. sowohl der erste als auch der zweite Rettungsweg dienen der Flucht (Selbstrettung) UND der Rettung (Fremdrettung). Nur weil es einen Rettungsweg gibt, den Menschen selbstständig begehen können, heißt das nicht, dass dieser nicht auch durch die Feuerwehr benutzt werden muss. Ich muss IMMER damit rechnen, dass einzelne Personen (Kinder, Alte Menschen, Behinderte, Verletzte ...) sich nicht selbstständig in Sicherheit bringen können und deshalb muss auch der zweite Rettungsweg (bei Ausfall des ersten) durch die Feuerwehr benutzt werden können. Und jetzt die Preisfrage: Haben Sie schon mal unter Atemschutz (und ggf. bei schlechter Sicht) versucht eine bewusstlose Person aus einem Kellerlichtschacht der besagten Grösse zu Retten?
@ Alle (insbesondere Bärschmann): In der Bauordnung ist nicht die Rede von einem "anleiterbaren Fenstern", sondern von einer "mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle der Nutzungseinheit". Zu diesen Rettungsgeräten gehören z.B. auch Fluchthauben, Rettungstragen, Rettungstücher usw. und ein Kellerfenster als zweiter Rettungsweg muss nicht zwingend eine Abweichung darstellen. Es ist nämlich nicht die Rede von Nutzungseinheiten die in oberirdischen Geschossen liegen, sondern von solchen, die "nicht zu ebener Erde liegen", dazu gehören auch die Kellergeschosse. Ist z.B. der Geländeverlauf so, dass diese "ebene Erde" direkt vor meinem Kellerfenster mit 1,20 m Brüstungshöhe liegt, weiche ich von keinem §§ der BauO ab.
Wenn ich einen Kellerlichtschacht als zweiten Rettungsweg ausbilde, dann handelt es sich um eine Abweichung, die ich mit der Genehmigungsbehörde und der Brandschutzdienststelle abzuklären habe. Wenn diese Behörden damals definitiv zugestimmt haben, können die selben Behörden jetzt nicht einfach eine Anpassung verlangen, wenn die Nutzungseinheit eigentlich nicht betroffen ist. Genau davor soll ja der Bauherr durch den sogenannten Bestandschutz geschützt werden. Wenn jetzt im Nachhinein eine konkrete Gefahr festgestellt wird, dann sollten sich die Behörden ganz vorsichtig verhalten, denn es geht hier oft auch um die Schlampereien und Versäumnisse der Vergangenheit und damit der eigenen Kollegen ...
Gruss PF