Autor: Norbert Bärschmann Hallo Torsten
Nach Art. 31 Abs. 3 BayBO (oder gleichlautenden §§ der anderen Landesbauordnungen) sind in Sonderbauten grundsätzlich 2 bauliche Rettungswege erforderlich bzw. wird das Anleitern als Möglichkeit der Rettungswegsicherung ausgeschlossen (mit wenigen Ausnahmen). In den einzelnen Sonderbauverordnungen wird nochmals auf das Erfordernis von zwei baulichen Rettungswegen hingewiesen. Als Alternative kommt nur in der HHRL der Sicherheitstreppenraum vor und das nur bis zu einer bestimmten Gebäudehöhe.
Ob ein Sicherheitstreppenraum als Alternative in anderen Sonderbauten angesetzt werden kann, ist vom Einzelfall abhängig, vor allem von der Ausdehnung des Gebäudes, der Anzahl der Nutzer und vom Gefahrenpotential in diesem Gebäude. In diesem Zusammenhang wird auf die zulässigen Rettungsweglängen in den einzelnen Geschossen bis zu den Treppenräumen hingewiesen. Außerdem sind Stichflure nur begrenzt möglich (10 oder 15 m) je nach Sonderbauverordnung.
Mit einem Treppenraum können nicht gleichzeitug große Menschenansammlungen evakuiert und die Rettung und Brandbekämpfung sichergestellt werden.
Nach meiner Auffassung sind in den meisten Sonderbauten zwei Treppenräume bzw. Außentreppen erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann