... dann scheinen unsere Ministerien unterschriedlicher Auffassung zu sein.
Wie ich bereits beschrieben habe, das Gebäude ist und bleibt eine Versammlungsstätte. Ich will mit den Bestuhlungsplänen auch nicht aus der VStättVO (SBauVO) raus.
Aber § 33 SBaoVO NRW lautet: "Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden."
Somit kann und darf ich die Besucherzahl über Bestuhlungspläne regeln. Diese sind Bestandteil der Baugenehmigung. Verstösst der Bauherr dagegen, ist es genauso, als wenn er illegal die Nutzung ändert oder anderweitig die Baugenehmigung unterwandert.
Das Bauministerium in NRW hat explizit erklärt, dass IM Anwendungsbereich der VStättVO (bzw. SBauVO) sehr wohl die Nutzerzahl über Bestuhlungspläne reguliert werden kann:
"§ 1 Abs. 2 VStättVO
Die Bemessung der erforderlichen Breite der Rettungswege ist nach der größtmögli-chen Personenzahl (Besucher und Beschäftigte) festzulegen (Vgl. § 7 Abs. 4 VStätt-VO). Die maßgebliche Besucherzahl ist nach § 1 Abs. 2 von der für Besucher zu-gänglichen Grundfläche der Versammlungsräume abhängig. Die Ermittlung der Besucher über die Fläche des Versammlungsraumes ermöglicht die Feststellung, ob eine Versammlungsstätte unter den in § 1 Abs. 1 definierten Anwendungsbereich der VStättVO fällt und erlaubt den Planern schon frühzeitig, die in Abhängigkeit der Personen- oder Besucherzahl zu ermittelnden Anforderungen der VStättVO zu berücksichtigen, wie z.B. die Bemessung der lichten Breite der Rettungswege, die Anzahl der vorzuhaltenden Besucher- und Parkplätze für Menschen mit Behinderungen, die Ermittlung der erforderlichen Mindestanzahl der Toilettenräume, die Anwendbarkeit der besonderen Bauvorschriften für Versammlungsstätten für mehr als 5000 Besu-cher.
Abweichend von § 1 Abs. 2 kann die maximal zulässige Besucherzahl in einem Bestuhlungs- und Rettungswegplan nach § 32 festgelegt werden, wenn dieser Gegenstand der Bauvorlagen ist. In diesem Fall kann durch die Genehmigung des Bestuhlungs- und Rettungswegplanes durch die Bauaufsichtsbehörde die zulässige Besucherzahl geringer sein als nach Ermittlung über die Bemessungsformel des § 1 Abs. 2. Da der Bestuhlungs- und Rettungswegplan nur im Geltungsbereich der VStättVO (Anwendung des § 32 VStättVO) für die Ermittlung der Besucherzahl herangezogen werden kann, ist die Frage, ob eine Versammlungsstätte in den Geltungsbereich der VStättVO fällt, somit ausschließlich nach § 1 Abs. 2 zu ermitteln.
Die Berechnung der maximal zulässigen Besucherzahlen für Versammlungsstätten in bestehenden Gebäuden, wird auf der Basis der tatsächlich vorhandenen lichten Breiten der Rettungswege ermittelt. Dies kann zur Folge haben, dass die zulässige Besucherzahl in einem Versammlungsraum geringer ist, als sie es nach der Bemessungsformel des § 1 Abs. 2 wäre. Allerdings muss der Antragsteller in den Bauvorlagen nachvollziehbar darlegen, wie er die Zahl der Besucher nachhaltig auf das den Rettungswegen entsprechende Maß begrenzt. Eine solche Begrenzung kann nicht nur durch bauliche Vorkehrungen, sondern auch durch wirksame organisatorische Maßnahmen erfolgen." Quelle: Dienstbesprechung der Bauaufsichtsbehörden 2003