gewachsenes Holz: ja
Holzwerkstoffe: ja, wenn schwerentflammbar (B1)
Der Hintergrund ist folgender (Zitat Erläuterungen der OBB BY, siehe auch oben Herr Bärschmann):
"Die Erleichterungen für Holzbekleidungen gelten nur für gewachsenes Holz, nicht für künstlich hergestellte Holzverbundwerkstoffe wie Spanplatten, OSB-Platten, Laminate oder vergleichbare Bauprodukte.
Mit Holzverbundwerkstoffen kann die grundsätzliche Anforderung der Schwerentflammbarkeit nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 erfüllt werden, da ausreichend zugelassene Bauprodukte auf dem Markt sind."
Bestandsschutz:
Übrigens die Aussage "Brandschutz gilt vor Bestandsschutz" ist so pauschal nicht haltbar. Ich kenne Ihr Vorhaben nicht im Detail, so dass ich mit keine abschließende Meinung bilden kann, aber soweit die Versammlungsstätte auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt wurde, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der VStättV oder einer ändert nichts am Bestandsschutz, außer es wird ausdrücklich eine Anpassung von bestimmten Bedingungen an die aktuelle VStättV vorgeschrieben (siehe dazu § 46 VStättV). Wenn die Bekleidung nach damaliger VStättV i.O. war und die übrigen Vorschriften eingehalten werden, gibt es m.E. keinen Grund, eine Anpassung zu Verlangen.