Hi,
es gibt ja immer wieder das Thema was Räume mit erhöhter Brandgefahr ist.
Leider bin ich mir da Beim Lesen der Verwaltungsvorschrift in Sachsen bin ich aber über eine Definition gestolpert, die im Zusammenhang mit der Einordnung der Sonderbauten nach SächsBO erwähnt wird.
Hier steht (Pkt 2.4.2):
Eine erhöhte Brandgefahr liegt vor, wenn brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gaefahrstoffverordnung) ... in nicht geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden.
Diese Erklärung verweist auf den §2 Abs. 4 Nr 17. SächsBO.
Sonderbauten...: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
Ist dies nun auch auf das Erfordernis von Trennwänden mit Feuerwidersatnd anzuwenden, wo ebenfalls das Kriterium erhöhte Brandgefahr Anwendung findet?
Nach Aussage eines Brandschützers wäre dies so.
Somit sind nach meiner Meinung Lager (Stuhllager, Vorratslager, Materiallager) z.B. in Schulen und Kitas davon befreit, oder????
Gruß
Frank