Hallo Herr Peters,
hier meine Hinweise zu Ihren Fragen.
was sind nichtbrennbare Rohre gemäß LAR/MLAR ?
Ich hatte mir hier bislang keine weiteren Gedanken gemacht, doch der FI-HLS meint, er brauche auch für Stahl und Kupferrohre, mit gepressten Verbindungen, eine Zulassung, dass diese als nichtbrennbar einzustufen sind.
ANTWORT
In Bezug auf die Anforderung der Zulassung für die Verbindungen (z.B. gepresste Verbindungen mit brennbaren Bestandteilen oder ganz aus brennbarem Material) besteht meines Wissens nach nur die erforderliche Zulassung für die Eignung für das Medium (Zulassung nach DVGW) , nicht in Bezug auf die Eignung als .... Bestandteil einer z.B. nicht brennbaren Leitung... Eine erforderliche Zulassung hierfür ist mir nicht bekannt.
siehe z.B. LAR
3.3.1 Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen -auch mit
brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln--- und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden.
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Stimmt das, oder reicht nicht die Definition der LAR :
"Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke ........... " ?
Ich kenne und habe die 4102-11 nicht - steht da was drinn?
ANTWORT
Diese Definition reicht in diesem Zusammenhang meiner Auffassung nach völlig aus.
DIN 4102 T 11 betrifft Anforderungen und Prüfungen für Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte,...
mit der Einstufung dann in R 30, ... oder I 30,...
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aanke