Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Leitungsanlagen-Richtlinie, LAR)
"3.5.5 Installationsschächte und -kanäle, für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4.1 sind mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht zu verfüllen oder müssen abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet werden. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm? groß sein. Sie dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen und nicht in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie angeordnet werden."
(wobei ich den Verweis auf "Abschnitt 3.4.1" als Druckfehler erachte, es müsste eigentlich "Abschnitt 3.4" heißen!)
"Abschnitt 3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien"
Mit anderen Worten: Bei 3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien gibt es zwei Möglichkeiten, entweder
1.) Installationsschächte mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllen (z.B. vollständig mit Sand auffüllen), oder
2.) Installationsschächte abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüften
Hier wird einfach darauf abgehoben, dass sich ein unkontrolierbarer Hohlraum (innerhalb des Sachtes) wegen einer Leckage der Medienleitung möglicherweise mit brennbarem Gas füllen könnte. Dies gilt es zu verhindern!
Gruß, Tektus