Was gibt es für Kompensierungsmaßnahmen für folgenden Fall.
Es handelt sich um eine unterirdische (direkt unter Hofdecke) Büroeinheit (290m2) mit reichlich Belichtung über Lichthöfe.
Der Zugang erfolgt über ein erdgeschossiges Eingangsgebäude. In diesem Zugangsgebäude führt die Treppe direkt in das KG, also 1.RW.
Es gibt kein notwendiges Treppenhaus. (entsprechend Art. 33 Bay-BO Abs. 1," ....notwendige Treppen ohne eigenes Treppenhaus zulässig,.....wenn NE unter 200m2 (->mit Abweichungsantrag, da 290m2) und höchstens 2 Geschosse.....und zwei getrennte RW").
Die Öffnung in der KG-Decke entspricht dem Art. 29 Bay-BO Abs. 4 "Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeitvorgeschrieben ist, sind nur zulässig innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamtnicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen."
Ein 2. RW ist in der entgegengesetzen Richtung mit 30m vorhanden. Die Büroeinheit ist offen angelegt, also ohne Flure. Es gibt auch keine inneren Brandwände.
Mein Problem ist nun, dass bei einem Entstehungsbrand, der 1.RW sofort verraucht ist, wegen der fehlenden Trennung zwischen KG und EG.
Sollte hier zusätzlich eine Rauchabzugsanlage im KG (abgesehen von der bereits manuellen Öffnung von Oberfenstern) vorgesehen werden?
Oder was gibt es hier für Lösungen aus der Praxis?