Hallo Kollegen,
ich mache in jüngster Zeit die Erfahrung, das einzelne Bauaufsichtsbehörden der Ansicht sind, für Sonderbauten, für welche es Sonderbauvorschriften gibt (z. B. Verkaufsstätten), über die Sonderbauverordnungen hinaus weitere Anforderungen stellen zu können (§58(1) LBO-SH). Bisher ging ich davon aus, das durch die Sonderbauverordnungen der Rahmen nach oben abgegrenzt war, jetzt werden diese aber teilweise um 5-6 stellige Eurosummen nach oben aufgesattelt. Ich halte dieses für mehr als zweifelhaft, da damit natürlich Brandschutzkonzepte im Genehmigungsverfahren "Schall und Rauch" sind und die Bauherren dem "Wohlgefallen" oder dem mehr oder weniger vorhandenen Sachverstand der Bearbeiter ausgeliefert sind, wenn man nicht jedesmal in Widerspruch oder ggf. vors Verw.-Gericht gehen will. Dieses insbesondere, da es in S-H bisher keine anerkannten Brandschutzsachverständigen gibt.
Vielleicht hat hier jemand ja entsprechende Urteile zur Hand und kann mir (und auch anderen Betroffenen) diese zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer