Großraumbüro Orientierung nach VkVO
Man könnte sich auch in Bezug auf ein Großraumbüro an der VkVO orientieren.
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§ 6 Brandabschnitte
(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen.
Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in
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4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1500 m?, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3000 m? beträgt.
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Das bedeutet Brandabschnitt über 3 Geschosse mit offenen Verbindungen über die Geschosdecken. Da sind schöne Anordnungen möglich.
Begründung
Brandlasten im Büro sind sicher nicht mehr als in einer Verkaufsstätte.
Risiko wird kleiner gesehen wie in Vkstätt, Personen mit den örtlichenkeiten vertraut.
Bedingung 2 bauliche Rettungswege in jedem Geschoss.
... KEINE NOTWENDIGEN Flure, KEIN SPRINKLER, BRANDMELDEANLAGE (VkVO verlangt lediglich Druckknopfmelder)....
Hier eventuell Verzicht auf Aufschaltung zur Feuerwehr + lediglich interne BMA mit interner Warnanlage.
WARUM nicht?