BauO NRW
§ 36 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe);
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§ 37 Treppenräume
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(7) Die Wände notwendiger Treppenräumen und ihrer Zugänge zum Freien sind
1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB),
2. in anderen Gebäuden in der Bauart von Brandwänden (§ 33) herzustellen.
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(10) In notwendigen Treppenräumen müssen
1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m? Nutzfläche ohne notwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30,
2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauchdichte und selbstschließende Türen und
3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende Türen erhalten.
Zusammenfassung:
- Treppenwände müssen hier immer einen Mindestfeuerwiderstand haben
- Türen zum Keller und zum nichtausgebauten DG immer T30-RS
- Türen zu Werkstätten, Läden, Lagerräumen, ähnliche Räume, Nutzungseinheiten größer 200 m?, immer T30
- Erleichterungen gibt es bei den Türen zu Nutzungseinheiten kleiner 200 m? (z.B. Wohnungen, Büros) und zu notwendigen Fluren
Gruß, Tektus