Werte Brandschützer,
wenn ich jetzt den Abschnitt 6 der IndBauRL mal mit Verstand lese, stelle ich fest, daß bei Mehrgeschossern gar keine Anforderungen an den Raumabschluss der Geschossdecken bestehen!
D.h. konkret habe ich hier einen 2-Geschosser in F90-Bauweise, mit BMA, also zulässige Brandabschnittsfläche 3.600 m?, vorhandene Brandabschnittsfläche 1.600 m?.
Mit Verwunderung stelle ich nun fest, daß zwar die tragenden und aussteifenden Bauteile und das Dachhaupttragwerk F90 sein muss (6.1.2), aber die Geschossdecke nicht explizit genannt wird.
Also kann ich in die Decke ja nach Belieben Löcher rein machen (denn ein Brandabschnitt definiert sich ja zwischen aufgehenden Brand- bzw. Außenwänden), sofern deren Tragwirkung als Decke ansonsten bestehen bleibt??? (genau wie beim Dach)
Sehe ich das richtig?
Oder greift dann, weil in der IndBauR zum Raumabschluss der Decken nichts gesagt wird, auf einmal die Bauordnung wieder?
mfG
Michael Koeppen