Autor: Norbert Bärschmann Hallo Herr Brettschneider
Die Anforderung an die Beschilderung ergibt sich im Bürobau aus arbeitssschutzrechtlichen Vorschriften und aus dem Ergebnis der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (Einzelfallbeurteilung der Rettungswegsicherung).
In manchen Sonderbauvorschriften gibt es eindeutige Vorschriften, welche die Beleuchtung, Hinterleuchtung von Sicherheitszeichen und die Sicherung der Stromversorgung vorschreiben. Diese eindeutigen Anforderungen sind nicht aus den für Büronutzungen zutreffenden Anforderungen ersichtlich.
Das Schutzziel, welches sich aus den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen ergibt, kann man im Büros auch mit nachleuchtenden Schildern erreichen.
Gruß Norbert Bärschmann