Hallo Gast,
für die ausreichende Löschwasserversorgung (Grundschutz)ist die Gemeinde verantwortlich, in NRW im FSHG so festgeschrieben (wos in Bayern festgelegt ist, weiß ich spontan nicht).
Damit ein Bauvorhaben überhaupt genehmigungsfähig werden kann, ist die Erschließung nachzuweisen, dazu gehört auch die Löschwasserversorgung.
Maßgeblich für die Berechnung des Grundschutzes ist zunächst die Ausweisung des Bebauungsplanes: Für Industriegebiete müssen gemäß DVGW W405 3200l/min über 2h bereitgestellt werden, für Gewerbegebiete 1600l/min u.s.w.
Für Einzelanwesen im Außenbereich kann auch bereits eine 30m?-Zisterne ausreichen. Damit gemeint ist üblicherweise der klassische Bauernhof.
Dass für große Industrieanlagen (auch im landwirtschaftlichen Bereich) die Löschwassermenge des Grundschutzes mit 30m? nicht mehr ausreicht, dürfte klar sein.
Daher ist im Brandschutzkonzept darauf einzugehen, welche Löschwassernmenge für das betreffende Objekt für erforderlich gehalten wird, z.B. für ausgedehnte Stallanlagen 1600l/min über 2h.
Dann muss der erforderliche Löschwassergrundschutz nach DGVW-Merkblatt W405 dargestellt werden. Beträgt dieser z.B nur 30m? für ein Einzelanwesen, muss der Bauherr die Differenz auf seinem Grund nachweisen, z.B. über Zisternen, Brunnen...
Diese Angaben müssen im Brandschutzkonzept auftauchen.
Anders liegt der Fall, wenn z.B. für ein ausgewiesenes Gewerbegebiet der Grundschutz 1600l/min über 2h betragen würde, aber nur 800l/min über 2h zur Verfügung stehen (das kommt bei uns recht häufig vor). Dann ist die Differenz zum erforderlichen Grundschutz von der Gemeinde sicherzustellen. Die Löschwasserversorgung ist in den Verträgen der Gemeinden mit den Wasserversorgern oft nicht ausreichend berücksichtigt. Der Wasserversorger bestätigt beizeiten nur geringere Löschwassermengen, selbst wenn mehr Löschwasser vorhanden ist. Vermutlich will er dann Kohle von der Gemeinde sehen, die den Löschwasservertrag dann nachbessern muss.
Wie die Gemeinde die Löschwasserdifferenz für den Grundschutz sicherstellt, ist also nicht Thema des Brandschutzkonzeptes: Manchmal werden von der Gemeinde Teiche angelegt, Zisternen gebaut, Brunnen gebohrt oder der Feuerwehr ein SW2000 zur Verfügung gestellt. Wie das sichergestellt werden soll, kann der Aufsteller des BS-Konzeptes nicht wissen.
Ob weiter als 300m entfernt liegende Löschquellen angerechnet werden können, obliegt der Beurteilung der örtlichen Feuerwehren bzw. Brandschutzdienststellen, weil nur diese beurteilen können, ob diese Löschquellen auch geeignet sind, das entsprechende Schlauchmaterial zur Verfügung steht, die Entnahmeeinrichtungen für den Zweck geeignet sind u.s.w.
Im Einzelfall muss im Brandschutzkonzept auf Besonderheiten eingegangen werden; so muss z.B. für große Reifen- oder Kunststofflager daran gedacht werden, dass entsprechende Schaummittelmengen vorgehalten werden. Das kann z.B. dem Bauherrn auferlegt werden.
So, jetzt merke ich, dass ich Ihren Fragenkatalog nicht 1:1 abgearbeitet habe, aber vielleicht ergibt sich für Sie daraus ein Überblick. Wie so häufig im Brandschutz, sind Pauschalaussagen nach Schema F oder Schablone nur selten möglich.
Gruß
Matthias Bußmann