Hallo Nella,
eine BW ist natürlich ein optimaler Schutz, aber die BayBO fordert sie halt nur in bestimmtem Fällen, aber verboten wird sie auch nicht. Eine nach Art. 27 richtig erstellte Trennwand ist aber soooo schlecht auch nicht, sie muss immerhin auch 30 oder 90 min raumabschließend sein, wie die sonstigen tragenden Bauteile eben auch. Das Papierlager kann ev. auch als erhöht brandgefährdet angesehen werden, dann sind es 90 min. Der Gesetzgeber geht halt davon aus, dass diese Sicherheit genügt: Mindestschutz eben!
Ich gehe davon aus, dass das Gebäude, wenn < 1600 m? in keiner Richtung länger ist als 40 m, sonst brauchen Sie die BW ja nach BayBO, über 1600 m? sind Sie bei der IndBauRL.
Wenn es aber ein einziger Brandabschnitt ist, müssen Sie den gesamten Brandabschnitt beurteilen und ev. entsprechend ertüchtigen. Oder doch eine Brandwand (zusätzlich an die bisherige Außenwand, wenn ich es richtig verstanden habe) bauen, dann haben Sie quasi zwei Gebäude und betrachten nur das neue.
Wenn Sie Ihre Planung nach BayBO gegebenenfalls auch mit IndBauRL machen, sind Sie strafrechtlich aus dem Schneider. Wegen des Sachschutzes sollten Sie Ihren Bauherrn umfassend aufklären und das auch dokumentieren. Dann empfehlen Sie dem Bauherrn eben aus Sachschutzerwägungen eine Brandwand, aber sagen Sie ihm, dass das öffentliche Recht eine solche nicht fordert aber trotzdem Geld kostet... Zur Haftpflicht: die bauaufsichtlichen Vorschriften einhalten und für den Rest zusammen mit dem Bauherrn dessen Brandversicherung konsultieren - vor Baubeginn!
Schönen Gruß
Peter