Ich benötige Hilfe zu folgendem Problem:
Bundesland Bayern
Vor der Giebelwand eines Gebäudes der Gebädueklasse 3 sollen 3 Fertiggaragen mit integrierten Doppelparkern nebeneinander gestellt werden.
Das Flachdach der Garage soll als Terasse für die Wohnung im Obergeschoß dienen. Die Garage hat einen lichten Abstand von 1,25m zur Außenwand des Wohnhauses. Eine Brücke verbindet das OG mit der Terasse.
Da das 3 einzelnen Fertiggaragen sind, gehe ich davon aus, daß baurechtlich 3 einzelnen Kleingaragen nebeneinader stehen.
Folgende Fragen stellen sich:
******************************
a) nach der BayBO 2008 gibt es keine Anforderungen mehr für Außenwände welche in einem bestimmtren Abstand zueinander stehen. Wie bewertet man die Garagenwand dann, als Brandwand zwischen zwei einzelnen Gebäuden oder gem. GaStellV §8(1) als Trennwand zwischen GAragen und anders genutzten Gebäuden, das heißt daß meine Kleingaragen als Rückwand eine feuerbeständige Wand benötigen. Ist das so richtig?
b) Die Wände zwsichen den Garagen sind ja Trwnnwände zwsichen einzelnen Nutzungseinheiten. Trifft hier §8 (2) zu in Verbindung mit Art. 27 Abs3 Satz 1 ----> F30-B. Ist das so richtig?
c) Das Dach ist die Terasse. Da das daneben befindlcihe Wohngebäude höher ist, müßte eigentlich Art. 30 (7) angewandt werden und somit müßte das DAch auch in F30-B ausgeführt werden. Sehen Sie das auch so?
Gruß und Danke
TM