dass mein pflegeheim über die LBO nicht abgedeckt ist, ist richtig und auch wieder nicht richtig. in MV gibt es defakto keine krankenhausrichtlinie. (ich lasse mich da gerne belehren, finde aber nirgends etwas!)
demnach ist formaljuristisch feierabend mit der LBO. punkt und aus.
wenn ich die eines anderen bundeslandes heranziehe (ein reines "kann"), dann ist das schon ein konzept mit analyse und maßgeschneidert. genau das will ich ja auch. gern bereit bin ich bei heimrichtlinie zum anlagentechnischen und organisatorischen brandschutz intensivere maßnahmen zu planen, aber das löst mein problem mit der brandwand nicht.
und dahingehend hat mir hier noch keiner einen ansatz geben mögen.
eine brandwand muss 30cm über dach und 50cm beidseitig gesichert sein. ok, und was sagt mir das nun für die gebäudeabschlusswand des OG, die mit fensterbrüstung 80cm über dem glasdach des anbaus liegen würde?
mich interessieren andere belange gerade gar nicht, die bekomme ich schon eingehalten.
zulässig oder nicht?
ich hab ja nichts dagegen generell planerisch und für das konzept rechtsvorschriften aufgelistet zu bekommen, aber ich kann damit nicht die frage nach der brandwand lösen.
im is-argebau findet sich im archiv (also ausrangiert) eine
"Krankenhausbauverordnung - KhBauVO (Fassung Dezember 1976)".
darin:
§8 Decken und Dächer
(2) Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. 38 Abs. 2 Nr. 1 MBO bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Decken, die zugleich das Dach bilden.
(4) Dachdecken oder Dächer müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von den Außenwänden höherer Gebäudeteile feuerbeständig sein; sie dürfen keine Öffnungen haben. Die Dachschalung muß einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
also 5m weit von der alten gebäudehülle weg stahlbeton oder etwas anderes in F90, dann erst mein glasdach. der raum ist aber nur 8,5m breit.
und jetzt nochmal die frage:
die gültigen vorschriften geben dazu keine aussage, bestenfalls der allgemeine 5m abstand bei brandwänden. hat also irgendjemand einen ansatz wie ich das als zulässig beschreibe? danke.