Bundesland: Schleswig-Holstein Autor: maik ä hallo, habe ein Wohngebäude der GK4 mit mittlerer Höhe mit Laden in EG und 1.OG (keine verkaufstättenverordnung!). Es gibt KG, EG, 1-2.OG über gesamte Fläche (Hinter- und Vorderhaus), 3.OG und DG sind nur Vorderhaus. Im Hinterhaus ist an Aussenwand ein Treppenhaus von KG bis 2.OG. Im Vorderhaus ein
innenliegender TR von KG bis 1.OG (nur von Läden erreichbar) und eine Treppe von 2.OG bis zum DG.
Im 2.OG gibt es eine Wohnung die nur über die Fenster und die Hinterhaustreppe erschlossen ist. Im Hof kann die Feuerwehr aber nicht anleitern.
Jetzt mein Knackpunkt: der 2.RW !!!
in der Schleswiger LBauO finde ich keine Notwendigkeit für einen 2.RW - er kann (!!!!) gefordert werden.
Abschnitt V: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen
§ 38 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert
werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist.
Was habe ich übersehen? Kann es sein, dass ich, wenn ich einen positiv gestimmten Sachbearbeiter erwische und das ganze irgendwie positiv darstelle um einen 2.RW für diese Wohnung umhinkomme?