Bundesland: Nordrhein-Westfalen Autor: Jasmin Godau ä Hallo Zusammen,
unter den ganzen Beiträgen habe ich leider noch keine Anwort zu meinen Fragen gefunden.
Es geht generell um die Einstufung von Industriehallen.
Viele Sachverständige sprechen immer von Galerien oder Emporen, die dann meistens geschlossen sind. Galerien oder Emporen sind meiner Ansicht immer offen.
Hat man nun einen geschlossenen "Kopfbau" oder in der Halle einen mehrgeschossigen Einbau, ohne untergeordnete Räume wie Meisterbüros, wird die gesamte Halle mehrgeschossig.
Laut Mayr Branschutzatlas 9.2#3 seite 11,12 kann ich eine Erleichterung machen, wenn dieser mehrgeschossige Teil maximal 10 % beträgt und nicht mehr als 800 m? besitzt. Weiter muss der Bereich der Mehrgeschossigkeit eine andere Feuerwiderstandsklasse haben. Wird dann nur im Bereich der mehrgeschossigkeit geschaut, welche m? ich haben?
Im Kapitel 9.2#5.5.9 wird im Mayr Brandschutzatlas aber immer von zweigeschossigen Industriebauten mit K2 gesprochen. Ist K2 nur zufällig bei allen Beispielen? oder zwingen für die RW-Führung?
Bei den Beispielen wird nichts von der Erleichterungsmöglichkeit wie oben beschrieben gesagt. Sie könnte man hier auch anwenden oder nicht?
Warum ist hier bei den Beispielen für die Rettungswege immer die Beschränkung der 1600 m? der Industriebauten? Gilt für die Rettungswegführung bei 2.geschossigen Indutsriehallen kleiner 1600 m?, dass ich den RW durch die Halle führen kann wegen der Übersicht und alles was eine Fläche über 1600 m? hat muss ohne Ausnahme 2 baulich unabhängig RW von der Halle haben?
Wir sind bei vielen Industribauten hier etwas am schwimmen. da viele solcher Einbauten/ Kopfbauten gebaut werden wollen aber immer ohen BW-Trennung und wir nicht genau nach dem Mayr eine Antweot finden. Wir haben diese Abweichung der Kopfbauten bisher nur bei kleineren Industriehallen durchgeführt, da bei den RW die Einschränkung der 1600 m? immer wieder auftauchte!!
Ich bedanke mich im vorraus für hoffentlich viele Antworten
Jasmin