Autor: Norbert Bärschmann Hallo Teilnehmer
Kurze Zusammenfassung der "Schulmeinung" zur Brennbarkeit von Treppenraum- und Flurwänden (für Bayern):
Die Anforderungen an Treppenräume ergeben sich aus dem Art. 33 BayBO. Für die notwendigen Flure oder deren Wände ist der Art. 34 BayBO einzuhalten.
Treppenraumwände oder deren Anforderungen sind vor allem von der Gebäudehöhe bzw. von der Einstufung in eine Gebäudeklasse abgängig.
Nach dem jetzt gültigen Baurecht sind für Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 Treppenraumwände oder Teile dieser Wände aus brennbaren Baustoffen möglich, wenn diese brennbaren Baustoffe eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und diese nicht wesentlich von der DIN 4102 Teil 4 oder von einem anderen Verwendbarkeitsnachweis abweichen. Die Kapselanforderungen für die Gebäudeklasse 4 ist in der ?Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise? sehr genau festgelegt.
Bei Einstufung in die Gebäudeklasse 5 sind brennbare Bauteile oder Baustoffe innerhalb der Treppenraumwand oder als Bekleidung nicht zulässig, da eine ?Bauart von Brandwänden? gefordert ist.
Die letztgenannte Anforderung traf nach der BayB 1997 für Gebäude mittlerer Höhe grundsätzlich zu (Fußboden der höchsten Aufenthaltsräume höher als 7 m (jetzt Gebäudeklasse 4 und 5).
Wände notwendiger Flure können in Wohngebäuden grundsätzlich aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die brennbaren Baustoffe durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke geschützt sind.
Wie auch bei den Treppenraumwänden, bei denen brennbare Baustoffe zulässig sind, ist das Schutzziel die Entflammbarkeit der brennbaren Baustoffe für die Zeit der vorgegebenen Feuererwiderstandsfähigkeit innerhalb der Rettungswege zu verhindern. Natürlich ist der Raumabschluss für die vorgegebene Zeit sicherzustellen.
Ob die Treppenraum- oder Flurwände den Anforderungen aus den Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweisen entsprechen oder ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, ist grundsätzlich vom Hersteller der Bauprodukte oder vom der Hersteller der Bauarten festzulegen und zu dokumentieren (ggf. auch für Treppenraumwände in der Bauart von BW). Wenn dieser sich dazu nicht in der Lage fühlt kann z. B. ein Prüfinstitut zu Rate gezogen werden. Vom Grundsatz ist bei dieser Beurteilung die Schutzzielerreichung sicherzustellen.
Eine wesentlichen Abweichung von der Norm oder den Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen ist in der Regel nicht vertretbar. Ansonsten entscheidet die Oberste Baubehörde im Rahmen einer Zustimmung im Einzelfall.
Mir ist klar, dass die Ausführungen reine Theorie bzw. auf den Baustellen noch nicht angekommen ist. Die einbauenden Unternehmen bauen so wie sie es immer gemacht haben. Die geforderten Dokumentationen sind oft nicht bekannt.
Meist liegt keine entsprechende Übereinstimmungserklärung des einbauenden Unternehmens vor, wenn diese fehlende Dokumentation überhaupt erkannt werden (zum Beispiel bei der Abnahme der Gebäude) wird recht unterschiedlich damit umgegangen.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann