Guten Morgen Herr Stinglwagner,
aus welchen Gründen sollten Abweichungen gem. Art. 83 nur bei Bauanträgen möglich sein?
Art. 63(1): Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie ...
Art. 3 (1): Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange ... der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit ... nicht gefährdet werden. ...
Für kleinere Änderungen und Instandhaltungsmaßnahmen ist i.d.R. keine Baugenehmigung und somit kein Bauantrag erforderlich. Allerdings kann es vorkommen, dass dabei die anerkannten Regeln nicht in vollem Umfang eingehalten werden können. In diesem Fall ist ein Antrag auf Abweichung zu stellen.
Wir haben dies bereits mehrfach formlos in schriftlicher Form durchgeführt. Dabei sollte der Antrag folgenden Inhalt haben:
1. Baurechtliche Anforderungen,
2. Geplante Ausführung - Darstellung der vorgesehenen / geplanten Ausführung,
3. Begründung - Erläuterung, aus welchen Gründen die von den baurechtlichen Anforderungen abweichende Ausführung erforderlich ist bzw. nicht anders erfolgen kann. Im Regelfall erfolgt ja trotzdem eine erhebliche Verbesserung für den vorbeug. Brandschutz gegenüber dem vorherigen Zustand.
4. Ersatzmaßnahmen - Erläuterung von Maßnahmen zur Kompensierung der gegenüber den baurechtlichen Anforderungen gewählten oder eingeschränkt möglichen Ausführung.
Wenn erforderlich, kann dies durch eine Übersichtszeichnung o.Ä. ergänzt werden, falls dadurch die Situation besser dargestellt werden kann.
Bisher haben wir diese Abweichungen direkt mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Ebenso ist die Zustimmung durch einen Prüfsachverständigen möglich.
Freundliche Grüße
Reinhold Huth