" Die brauchen dann 2 Ausgänge von je 1,20 m lichter Breite. Die würde man ab 200 (bzw. ab 201) Besucher aber auch schon brauchen.
Ich würde die zwei Ausgänge je 1,20 m vorsehen, dann ist man flexibel.
..... d.h. man kann die 400 Besucher auf die zwei Rettungswege aufteilen."
Sorry, genau das hatte ich übersehen.
"Wenn es also irgendwie geht, sollte man die Planung gemäß der Flächenvorgaben machen "... weil man recht viel mehr als 12 Besucher auf 1 m? unter Berüchsichtigung der notw. internen Gassen und Vortragendenbereiche / Bühnen auch nicht erreichen kann, wenn vorne 3 Geschwisterkinderreihen auf dem Boden sitzen ( die anderen Kinder sind ja Mitwirkende, keine Besucher, aber auch die wollen mitflüchten).
"Man muss also, um über einen Bestuhlungsplan Besucherzahlen festlegen zu können, erst einmal die VStättVO anwenden, da der Bestuhlungsplan nur in der VStättVO geregelt ist. Dieses Vorgehen wurde in NRW vom Ministerium in einer Stellungnahme schriftlich bestätigt und konkretisiert. Da die VSTättVO in nahezu allen Ländern (fast) identisch ist, gehe ich davon aus, dass andere Länder ein ähnliches Vorgehen beschreiben werden "
Dazu wird in Bayern nach Auskunft der Obersten Baubehörde eine Abweichung von der sich aus der o. g. Systematik ergebenden Rettungswegbreite zu beurteilen sein ( wobei durch einen konkreten Bestuhlungsplan, der als genehmigte Bauvorlage für den Betreiber verbindlich zu beachten ist, eine geringere Personenanzahl nachgewiesen wird, als sich aus der pauschalen Ermittlung nach § 1 Abs. 2 VStättV ergibt.)
"Vereinfacht: Besucherzahlermittlung über Fläche ---> Geltungsbereich VStättVO ja/nein ---> Bestuhlungsplan & Festlegung der Besucherzahl"würde ich ergänzen: ggf. per Abweichung, falls doch die sich ergebenden Zahlen bei 2/m? zu scharf sein sollten.
Die Problematik im Vollzug verlagert man dann aber echt auf den armen Hausmeister, der dem Dr. X dann doch ein U vormachen muss ( U ist die böse Behörde (;-))