Hallo Herr Peters,
Wände zwischen Nutzungseinheiten (NE) ( HBO § 26 ) sind solche, bei denen NE an NE angrenzt, also nichts dazwischen liegt. Flurwände sind Wände von NE entlang der Flure und nach HBO § 32 und Abschnitt 8 geregelt. Türen dichtschließend. Also Wand und Türen im Flur niedriger in der Anforderung als in der Trennwand bei Gebäudekl 5.
Auch Hochhaus Flurwände sind nur noch F 30 angefordert, was bei der Bedeutung der Flure nicht ganz logisch erscheint, ist aber so geregelt.
Dass auf der gegenüber liegenden Seite wieder eine NE liegen kann ist so akzeptiert.
Grundsätzlich sollen Brände nicht von Haus zu Haus überlaufen, dagegen gibt es "Brandwände" ( § 27 ), die "Trennwände" sind die Brandwände des kleinen Mannes, also zum Schutz seiner Eigentumswohnung, seines Büros ... und daher "fast heilig". Bei Fluren geht man davon aus, daß der Ausbrand aus der NE in den Flur hinein nicht gleich in die nächste NE weiter geht ...
In der Fachgruppe Brandschutz / IngK Hessen, werben wir aber für v o l l w a n d i g e (vw) Türen an Fluren und Treppenräumen, daß ein Brand nicht gleich aus der NE rausbrennt und Flur oder Treppenraum belegt, also vw statt "Limba einfach", dichtschließend und möglichst auch selbstschließend, im Treppenraum muss sie auch ss sein. Siehe Tabelle 1 Anhang HBO Abschnitt 7.
mfg Franz Schächer